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   BGH, 20.03.2018 - 3 StR 41/18   

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https://dejure.org/2018,12190
BGH, 20.03.2018 - 3 StR 41/18 (https://dejure.org/2018,12190)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - 3 StR 41/18 (https://dejure.org/2018,12190)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - 3 StR 41/18 (https://dejure.org/2018,12190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 246a StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 5 Abs. 3 JGG

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Begehung der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Begehung der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 3 StR 41/18
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die unterbliebene Anwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 485/07

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 3 StR 41/18
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die unterbliebene Anwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 490/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose)

    Die fehlerhafte Ablehnung der Maßregelanordnung zieht wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich; denn danach kann bei schuldhaft begangenen Straftaten von der an sich erforderlichen Verhängung von Jugendstrafe abgesehen werden, wenn sie als zusätzliche erzieherische Maßnahme wegen der Maßregelanordnung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 StR 41/18 Rn. 6; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 314/15 Rn. 7; vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14 Rn. 4; vom 26. Mai 2009 - 4 StR 134/09 Rn. 2 und vom 11. Juli 2017 - 5 StR 282/17 Rn. 4).
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